OLG Köln
Der Investor nahm den beklagten Geschäftsführer auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG in Anspruch. Der § 32 KWG ist als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Der Geschäftsführer kann sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, wenn er vorträgt, einen fachkundigen Rechtsanwalt eingeschaltet zu haben, der die Klausel entworfen hat.
OLG Köln, SanB 2024, 31-33 (Urteil vom 14.07.2023, 13 U 17/23)