Tavanti
1 Mehr Unterwerfungswillen kann man an sich nicht verlangen. Die Unterlassungsschuldnerin hat nicht nur eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben. Sie hat zusätzlich auch schon einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen sich selbst begonnen, indem sie die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO gegen sich selbst beantragt hat; die nachträgliche Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel stellt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar (Nippe, …
Tavanti, WRP 2018, 1067-1069