Kubik
Steuerpflichtige, die für ihr Unternehmen Computer und andere digitale Wirtschaftsgüter anschaffen, haben diese bislang über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG). Sie betrug bei Computern, Scanner und Druckern drei Jahre, bei ERP-Software fünf Jahre und bei Servern sieben Jahre. Alternativ kam eine Sofortabschreibung als GWG in Betracht, …
Kubik, BB 2021, 753