LG Gießen
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes zu. Es ist ihm nicht gelungen, den Eintritt eines eigenen Schadens als überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. Zwar ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO reicht jedoch nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens. …
LG Gießen, K&R 2023, 82-84 (Urteil vom 03.11.2022, 5 O 195/22)