LG Frankfurt a. M.
Die Aufstellung und der Betrieb von mehr als drei Geldspielgeräten in Gaststätten verstößt gegen § 3 Abs. 1 SpielV, wonach in Schank- und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. § 3 Abs. 1 SpielV ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 SpielV begründet einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. …
LG Frankfurt a. M., ZfWG 2020, 79 (Urteil vom 30.07.2019, 3-06 O 67/18)