Die Unterspritzung unter die Haut stellt einen instrumentellen Eingriff am Körper eines Menschen und damit einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG dar. Es ist daher unzulässig, für eine solche Behandlung mit Vorher-Nachher-Abbildungen zu werben. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Frankfurt a. M., WRPL 2021, Heft 10, Online, - (Urteil vom 03.08.2021, 06 O 16/21)