LAG Köln
Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete E-Mail sowie das Kopieren und die Weitergabe des E-Mailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das E-Mailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt. (Leitsatz des Gerichts)
LAG Köln, K&R 2022, 221-224 (Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21)