LG Arnsberg
Die rein tatsächliche Nutzung des Online-Marktplatzes durch den einzelnen Händler hat bereits “automatisch” zur Folge, dass die sog. “Weiterempfehlungsfunktion” aktiviert wird. Für ihn bestand nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass er völlig von der Nutzung der Plattform absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar. …
LG Arnsberg, K&R 2015, 141-142 (Urteil vom 30.10.2014, 8 O 121/14)