VG Berlin
Private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen bedürfen einer Zulassung, sofern kein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Nachdem sich die Antragstellerin öffentlichkeitswirksam selbst als TV-Sender darstellte, vermag ihr Vortrag, sich ihrer Angaben nicht bewusst gewesen und sie allein zu werblichen Zwecken getätigt zu haben, nicht zu überzeugen. Vielmehr gesteht auch sie selbst zu, …
VG Berlin, K&R 2022, 561-564 (Beschluss vom 17.03.2022, 27 L 43/22)