Eine Bodenschutzbehörde ist aufgrund der Amtshilfepflicht (Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verpflichtet, dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen Auskunft über Altlasten eines im Zwangsversteigerungsverfahren befindlichen Grundstücks zu erteilen.
Vahle, DSB 2012, 227-228 (Beschluss vom 19.11.2011, 105 K 75/10)