LG Magdeburg
Bei der Laufleistung eines Gebrauchtwagens handelt es sich um ein wesentliches Merkmal der Ware, da diese ein entscheidender Faktor für die Bemessung des Fahrzeugswerts ist. Fehlt diese Angabe in einer Werbung in einer Zeitungsannonce, so ist dies ein Vorenthalten von wesentlichen Informationen i. S. d. § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG. (Leitsätze der Redaktion)
LG Magdeburg, WRP 2018, 644 (Urteil vom 06.12.2017, 36 O 35/17)