OVG Nordrhein-Westfalen
§ 63 GWB enthält keinen Numerus clausus der im kartellgerichtlichen Verfahren zulässigen Rechtsschutzformen. Da die Bestimmung gerade eine Zuständigkeitskonzentration bei den ordentlichen Gerichten bezweckt, ist sie weit auszulegen mit der Folge, dass die Kartellverwaltungsgerichte abschließend zuständig sind für alle Kar¬1459tellverwaltungsstreitigkeiten, während die allgemeinen Verwaltungsgerichte nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtkartellrechtlicher Art zu entscheiden haben.…
OVG Nordrhein-Westfalen, WRP 2012, 1458-1461 (Beschluss vom 06.07.2012, 16 E 1096/11)