Schäfer
Die Erbringung von Zahlungsdiensten steht dem Vorbehalt der Erlaubnis nach § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bzw. der Registrierung nach § 34 ZAG. Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts steht unter dem Vorbehalt der Erlaubnis nach § 11 ZAG. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ohne Erlaubnis oder Registrierung kann straf- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben, …
Schäfer, RdZ 2021, 43-48