Hanseatisches OLG Hamburg
Die beiden „n“-Konsonanten in „Anson’s“ prägen die Bildung der Sprechlaute und das Klangbild sowie den schriftbildlichen Gesamteindruck des Zeichens so maßgeblich, dass es dem Zeichen ASOS bzw. asos unähnlich ist; trotz jedenfalls im Bereich des „Einzelhandels mit Herrenbekleidung“ gesteigerter Kennzeichnungskraft von „Anson’s“ besteht daher im Bereich der Verwendung der Zeichen zur Kennzeichnung von „Bekleidungsstücken“ oder von „Dienstleistungen des Einzelhandels“ keine Verwechslungsgefahr.…
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2015, 477-489 (Urteil vom 11.12.2014, 3 U 108/12)