OVG Rheinland-Pfalz
Da § 9 Abs. 7 GlüStV untersagt, dass die Glücksspielaufsicht durch eine für die Finanzen des Landes zuständige Behörde ausgeübt wird, darf das Ministerium der Finanzen nicht als sachlich zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde bestimmt werden. Dieses Trennungsgebot des § 9 Abs. 7 GlüStV gilt auch für die Aufsicht über Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential, beispielsweise eine Fernsehlotterie, …
OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2018, 280-283 (Urteil vom 05.02.2018, 6 A 10820/17)