Die Bezeichnung „Tagesschau“ für eine Nachrichtensendung ist als Werktitel von hinreichender Unterscheidungskraft und schon deshalb nicht freihaltebedürftig, weil es sich um eine im Verkehr durchgesetzte Bezeichnung handelt. Dem Werktitel „Tagesschau“ kommt eine durch Benutzung erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2018, 716-724 (Urteil vom 01.03.2018, 3 U 167/15)