Ein Anbieter diverser sog. Sport-Apps hat keinen Anspruch darauf, auf der Plattform Google Play Store (weiterhin) bezahlte Werbung für Sportwettanbieter zu platzieren, weil nach den vertraglich einbezogenen Programmrichtlinien für den Vertrieb über die Plattform Google Play Store Inhalte oder Dienste, die Online-Glücksspiele unterstützen, generell nicht akzeptiert werden. …
LG Hamburg, ZfWG 2016, 473-474 (Beschluss vom 05.07.2016, 408 HKO 54/16)