LG München I
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, des Vertriebs oder der Bewerbung einer Software zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software, wenn und soweit damit Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Webseiten blockiert wird. In dem Angebot, dem Vertrieb oder der Bewerbung einer solchen Software liegt weder eine gezielte Behinderung noch eine Verletzung des virtuellen Hausrechts oder eine unlautere allgemeine Marktstörung. …
LG München I, K&R 2015, 521-526 (Urteil vom 27.05.2015, 37 O 11673/14)