VGH München
Der in einem bundesweit ausgestrahlten Fernsehprogramm eines privaten Rundfunkveranstalters gesendete Werbespot für ein Online-Glücksspielangebot mit der Formulierung „Heute anmelden und Startbonus sichern. Zahle zehn Euro ein und spiele mit 50“ stellt einen direkten Kaufappell an Kinder oder Jugendliche dar. Eine solche Werbung ist bei einer Gesamtbetrachtung aus objektiver Sicht von Kindern und Jugendlichen so gestaltet, …
VGH München, ZfWG 2024, 238-242 (Beschluss vom 22.02.2024, 7 ZB 22.2474)