Das Namensrecht des Beklagten stellt vorliegend keinen den Dispute-Eintrag rechtfertigenden rechtlichen Grund dar. Daher kann die Klägerin als zu Unrecht in Anspruch Genommene vom Beklagten verlangen, den zuvor gegen ihre Domain veranlassten Dispute-Eintrag wieder löschen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Braunschweig, K&R 2021, 356-358 (Urteil vom 25.03.2021, 2 U 35/20)