§ 30 VwVfG wird nicht durch die Regelung in § 30 Abs. 2 PostG verdrängt, bei der er sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, die kein materielles Einsichtnahmerecht begründet, sondern dieses voraussetzt und das Verfahren der Einsichtnahme regelt.
VG Köln, N&R 2017, 314-320 (Beschluss vom 19.06.2017, 22 L 812/16)