OVG Rheinland-Pfalz
Die glücksspielaufsichtsbehördliche Duldung der Sportwettvermittlung in einer Verkaufsstelle, mit der unter im Einzelnen bezeichneten Nebenbestimmungen „vorerst auf den Erlass einer Untersagungsverfügung“ verzichtet wird, stellt keine Erlaubnis dar. Sie ist vielmehr eine der Zusicherung vergleichbare Entscheidung. Die Bindung der Glücksspielaufsichtsbehörde an eine solche Duldung endet mit der gesetzlichen Aufhebung der Möglichkeit, …
OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2016, 153-156 (Beschluss vom 28.01.2016, 6 B 11140/15.OVG)