Die Angabe allein des Namens der Lage auf dem Vorderetikett ist zulässig, wenn auf einem Etikett auf der Flaschenrückseite dem Namen der Lage der Gemeindename oder der Name des Ortsteils hinzugefügt ist. Hierin liegt keine Irreführung des Verbrauchers. (Rdnr. 59)
VGH München, ZLR 2017, 617-629 (Beschluss vom 11.05.2017, 20 B 16.203)