Grundsätzlich muss eine Abmahnfrist so bemessen sein, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt, um zumutbarerweise Rechtsrat einzuholen und sich über die geeignete Reaktion auf die Abmahnung klar zu werden.
KG Berlin, WRP 2024, 95-98 (Beschluss vom 18.07.2023, 10 W 79/23)