LG Bonn
Zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht gem. § 93 ZPO ist der Kläger vor Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift auch verpflichtet, einen etwaigen Nachrichteneingang bei “WhatsApp” zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu kontrollieren, ob der Beklagte bereits anerkannt oder sich der geforderten Verpflichtung unterworfen hat.
LG Bonn, K&R 2020, 462-464 (Urteil vom 31.01.2020, 17 O 323/19)