OLG Dresden
Die Empfehlung des Beklagten, die Dienstleistungen des Klägers als Mitinhaber des Friseurgeschäftes nicht mehr in Anspruch zu nehmen, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Die Äußerung mit dem Inhalt, dass der Inhaber des Friseursalons Mitglied der X-Partei sei, ist eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung der Kläger nicht untersagen kann. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Dresden, K&R 2015, 590-592 (Urteil vom 05.05.2015, 4 U 1676/14)