Der Zahlungsanspruch des Anlegers auf Zahlung von Mieten und vereinbarten Rückkaufszahlungen entfällt nicht, wenn die zu diesen Zahlungen verpflichtete Gesellschaft für die Unmöglichkeit der Leistungsverpflichtung des Anlegers allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.
BGH, SanB 2023, 12-13 (Beschluss vom 26.01.2023, IX ZR 17/22)