Die von der Kommission berücksichtigten allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätze stellen einen Faktor dar, der für die Entscheidung über die Frage der Zulassung der in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben legitim und relevant ist. Denn durch die Berücksichtigung dieser Grundsätze soll dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden.
EuG, ZLR 2016, 477-512 (Urteil vom 16.03.2016, T-100/15)