LG Berlin
Eine juristische Person kann nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein, auch nicht in einem solchen nach DSGVO. Denn eine Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen. Daher muss eine vorwerfbare Ordnungswidrigkeit eines Organmitglieds der juristischen Person festgestellt werden. (Leitsatz der Redaktion)
LG Berlin, K&R 2021, 285-289 (Beschluss vom 18.02.2021, 526 OWiG LG 1/20)