Es stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen dar, wenn ein Immobilienmakler in seine Immobilieninserate nicht die Pflichtangaben aus dem Energieausweis für das Gebäude aufnimmt. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Hamm, WRP 2017, 750 (Urteil vom 04.08.2016, 4 U 137/15)