Die Werbung für einen verkaufsoffenen Sonntag mit der Formulierung „Sonntag geöffnet 29.01. 11-17 Uhr, Verkauf ab 12 Uhr“ ist geeignet, den Verbraucher über den Umfang der vor 12 Uhr möglichen Handlungen zu täuschen, insbesondere darüber, dass eine Beratung durch das Verkaufspersonal nicht stattfindet.
LG Leipzig, WRP 2018, 644 (Urteil vom 13.09.2017, 02 HK O 804/17)