In Bayern ist mit Ablauf des 30.6.2013 neben der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle erforderlich geworden, ohne dass hierdurch eine verfassungswidrige Mischlage von Bundesrecht und Landesrecht hervorgerufen wird.