Die in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Pressefreiheit verbietet nicht, § 4 Abs. 1 LPresseG BW dahin auszulegen, dass diese Vorschrift keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften an solche Unternehmen begründet, die damit vornehmlich außerpublizistische Zwecke verfolgen.
BVerwG, K&R 2019, 529-532 (Urteil vom 21.03.2019, 7 C 26.17)