Bei der Frage, ob eine Werbung als Erfolgszusage verstanden wird, muss die Werbung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Soll eine Heilung „optimal gelingen“ und ist eine Behandlung „erfolgversprechend“, liegt darin eine unzulässige Erfolgszusage. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Fulda, WRP 2014, 1124-1125 (Urteil vom 08.05.2014, 6 O 1/14)