Dem klagenden Bundesvorsitzenden einer Gewerkschaft steht wegen der Veröffentlichung von Werbeanzeigen der beklagten Autovermietung mit seinem Foto weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Anspruch auf Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren zu. (Leitsatz des Gerichts)
OLG Dresden, K&R 2018, 656-659 (Urteil vom 21.08.2017, 4 U 1822/17)