Nach dem Ergehen eines Widerspruchsbescheides und der Erhebung einer Anfechtungsklage ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die gerichtliche Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung der Klage, nicht des Widerspruchs zu begehren.
OVG Lüneburg, ZNERL 2021, Heft 06, Online, - ([unbekannt] vom 24.09.2021, 12 ME 45/21)