VG München
Der beanstandete Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an einer Gegendemonstration ist nach den Gesamtumständen dem amtlichen Bereich zuzuordnen. Er ist auf einer im Eingangsbereich mit einem Foto aus dem Münchner Rathaus hinterlegten Facebook-Seite erschienen, die der Selbstdarstellung des Oberbürgermeisters in ganz überwiegend amtlicher Funktion dient. (Leitsatz der Redaktion)
VG München, K&R 2015, 285-286 (Beschluss vom 19.01.2015, 7 E 15.136)