Gemäß §§ 47 Abs. 4, 102 EnWG sind die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Rügen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Wegenutzungsverträgen zuständig.
OLG Frankfurt a. M., ZNER 2018, 345-348 (Beschluss vom 16.04.2018, 11 verg 1/18)