Es stellt keine unbillige Behinderung dar, wenn ein Unternehmer bewirbt, dass er gezielt Gutscheine, die konkret benannte Mitbewerber an ihre Kunden ausgeben, in seinem Geschäftsbetrieb einlöst. Darin liegt keine unlautere Beeinträchtigung der Entfaltung dieser Unternehmen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
OLG Stuttgart, WRP 2015, 1128-1132 (Urteil vom 02.07.2015, 2 U 148/14)