Eine Störung der Funktionsfähigkeit gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB liegt vor, wenn das Wetterradar technisch beeinflusst wird und sich diese technische Beeinflussung negativ auf seine Funktion auswirkt.
VG Düsseldorf, ZNER 2015, 617-620 (Urteil vom 07.09.2015, 10 K 5701/13)