§ 9a Abs. 3 Satz 1 GlüStV bezieht sich nur auf die Aufsicht gegenüber Glücksspielveranstaltern, denn nur diesen kann eine Konzession nach § 4a GlüStV erteilt werden. Die Aufsicht über die Vermittler von Sportwetten bleibt davon unberührt.
VG Hannover, ZfWG 2016, 283 (Urteil vom 16.12.2015, 10 A 11863/14)