Steht einer Erlaubniserteilung keiner der Versagungsgründe aus § 2 Abs. 2 BremSpielhG entgegen, steht auch eine erst nach Ablauf der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte Antragstellung einer Erlaubniserteilung nicht entgegen.
VG Bremen, ZfWG 2021, 415-416 (Urteil vom 03.12.2020, 5 K 1068/19)