FG Hamburg
Verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eigenen Grundbesitz, und ist sie Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), kann die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann nicht gewährt werden, wenn die Beteiligungsgesellschaft inaktiv ist und nicht über das Stadium der Vorbereitung eines eigenen Geschäftsbetriebs (hier ebenfalls Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes) hinauskommt.…
FG Hamburg, StB 2019, 363 ([unbekannt] vom 25.06.2019, 2 K 235/16)