AG Augsburg
Der bloße Verweis in einer E-Mail-Signatur auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Versenders stellt keine Werbung dar, wenn diese nicht mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind. Dieser Verweis dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist. …
AG Augsburg, K&R 2023, 619-622 (Urteil vom 09.06.2023, 12 C 11/23)