FG Sachsen
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für das ihm auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug eine Nutzungsgebühr und ermittelt der Arbeitnehmer den Anteil der Privatfahrten nach der Fahrtenbuchmethode, ist der ermittelte private Nutzungswert um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 Euro zu kürzen. Die gezahlten Nutzungsgebühren führen nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns bezüglich der Nutzungsüberlassung; sie sind nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.…
FG Sachsen, BB 2014, 1126-1128 (Urteil vom 05.02.2014, 4 K 2256/09)