Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage muss jedenfalls die bevorstehende Rechtsverletzung konkret festgestellt und hierzu durch den Antragsteller dargelegt und im Einzelfall bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
OLG Dresden, BB 2021, 1939 (Beschluss vom 07.06.2021, 4 W 235/21)