OLG Rostock
Wird mit einem in Siegelform gestalteten Unternehmenskennzeichen einer „Akademie“ für eine Bettwäsche mit dem Hinweis geworben, diese sei von der Akademie ausgezeichnet worden, ist dies jedenfalls dann irreführend, wenn eine neutrale, objektive und für den Verbraucher nachvollziehbare Prüfung der Produkte tatsächlich nicht stattgefunden hat. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Rostock, WRP 2015, 66-69 (Urteil vom 15.10.2014, 2 U 12/14)