LG Rostock
Das allgemeine unternehmerische Bedürfnis nach einer arbeitssicherheitstechnischen Beratung rechtfertigt nicht einen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolgenden Anruf mit dem Ziel, kostenpflichtige Beratungsdienstleistungen anzubieten. In diesem Zusammenhang ist es irreführend, sich wahrheitswidrig als Beauftragter der Berufsgenossenschaft auszugeben. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Rostock, WRP 2014, 489-491 (Urteil vom 06.12.2013, 5 HK O 78/13)