Bei Musikwerken stehen für die Beurteilung, ob eine freie oder eine unfreie Bearbeitung vorliegt, die Übereinstimmungen nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Hierzu ist festzustellen, welche Elemente des älteren Werkes schutzfähig sind und welche das jüngere Werk übernommen hat.
Pfälzisches OLG Zweibrücken, WRP 2016, 397-400 (Urteil vom 19.11.2015, 4 U 186/14)