Sog. „Rollouts“, bei denen dem Kunden von sich aus und ohne Einwilligung ein konkreter Termin vor Ablauf der Drei-Monats-Frist angekündigt wird, verstoßen gegen § 37 Abs. 2 MsbG und ziehen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG i. V. m. § 37 Abs. 2 MsbG nach sich.
LG Dortmund, ZNER 2019, 461-463 (Urteil vom 22.01.2019, 25 O 282/18)